LDK-Beschluss

Vergnügungs- und Tanzverbot

Das Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (FTG) ist im Art. 3 „Stille Tage“ Abs. 2 dahingehend zu ändern, dass die dort genannten Einschränkungen nur gelten, wenn mit einer unmittelbaren Störung von religiösen Veranstaltungen zu rechnen ist.

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