Die Delegiertenkonferenz fordert die Bundesebene auf, einen eigenständigen Straftatbestand für verdecktes Filmen einzuführen – ein Recht, das der Technikrealität gerecht wird: das verbotene Filmen ohne Einwilligung und die klare Wahrung allen legitimen Filmens.
Das Problem
Verdecktes Filmen ist alltagstauglich – und (fast) nicht strafbar. Mini-Kameras in Alltagsgegenständen, getarnte Aufnahmefunktionen in Smartwatches, Kugelschreibern, Steckdosen oder Brillen, dazu KI-Systeme, die Aufnahmen automatisch erkennen, auswählen und verbreiten. Die Technik ist so billig und klein wie nie.
Strafrechtlich bleibt eine Lücke: § 201 StGB schützt nur das nichtöffentlich gesprochene Wort (Audio), nicht Bilder. § 201a StGB erfasst Bildaufnahmen nur in Wohnungen, in besonders geschützten Räumen (Umkleide, WC, Sprechzimmer) oder bei hilflosen Zuständen – und verlangt Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs. Verdecktes Filmen in der Öffentlichkeit (Straßen, Plätze, Parks) und in vermeintlich privaten Räumen (Besprechungsraum, Kneipe, private Veranstaltung, Hotelzimmer) ist daher nicht strafbar.
Die Folgen: Menschen passen sich an und verlieren das Gefühl, frei und unbeobachtet unterwegs zu sein. Besonders betroffen sind Frauen und marginalisierte Gruppen – verdecktes Filmen wird gegen sie häufig zu sexueller Übergriffigkeit, Erpressung und diffamierender Verbreitung instrumentalisiert.
Die Lösung
Ein eigenständiger Straftatbestand neben dem StGB, der § 201a ergänzt und den Schutz aus Wohnung/besonders geschützten Raum/Hilflosigkeit heraus in die Öffentlichkeit und in vermeintlich private Räume trägt:
1. Bestraft das absichtliche, verdeckte Filmen einer Person ohne Einwilligung in öffentlich zugänglichen und vermeintlich privaten Räumen (Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe).
2. Schärft die Strafe (6 Monate bis 5 Jahre) bei Verbreitung, bei besonders schutzbedürftigen Betroffenen sowie bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln; Strafbarkeit des Versuchs.
3. Bewahrt ausdrücklich das offene Filmen und alle legitimen Zwecke (Journalismus, Amtshandlung, Sicherheit, Rechtswahrung) – das verbotene Kernverhalten ist ausschließlich das der Person nicht wahrnehmbare Filmen; Presse- und Medienfreiheit (Art. 5 GG) sowie das offene Fotografieren in der Öffentlichkeit bleiben voll gewahrt.
4. Sichert ein Verwertungsverbot für unzulässig hergestellte Aufnahmen.
Wir fordern
1. Straftatbestand einführen (Bundesebene):
- Eigenständiges Strafgesetz neben dem StGB (originäre Bundeskompetenz, Art. 73 GG); die bayerischen Mandate setzen sich im Bundestag für die Verabschiedung ein.
2. Legitimes Filmen schützen:
- Eng, aber klar abgegrenzt: offenes Filmen in der Öffentlichkeit, journalistische/redaktionelle Tätigkeit, hoheitliche Dokumentation, Gefahrenabwehr, Sicherung eigener Bereiche, Rechtswahrung und wirksame Einwilligung bleiben straffrei.
3. Rechtsdurchsetzung und Opferrechte:
- Verwertungsverbot in Straf- und Bußgeldverfahren; Zweckbindung auch rechtmäßiger Aufnahmen (weitere Nutzung nur mit Einwilligung/Erlaubnis); schnelle Beweissicherung und Opferschutz bei Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten, inkl. Fortbildung zu digitaler Beweissicherung und frühzeitiger Gefährdungseinschätzung.
4. Sensibilisierung und Prävention:
- Aufklärung über das neue Recht und die Rechte der Betroffenen; ein jährliches Bayerisches Lagebild zu verdecktem Filmen und digitalen Überwachungstatbeständen.
Beschlossen auf der Landesdelegiertenkonferenz 2026 in Landshut.